Mietminderung bei Schimmel an den Wänden
Darf man die Miete einbehalten, wenn an den Wänden Schimmel ist? Normalerweise ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und vertraglich zugesicherten Zustand zu halten. Nur dann kann die Wohnung auch uneingeschränkt genutzt werden. Bei einem Befall mit Schimmel an den Wänden ist dies nicht mehr der Fall, denn der Schimmel bedroht die Gesundheit der Bewohner. Auch wenn Schimmel ein Wohnungsmangel ist, kann der Mieter nicht einfach die Miete einbehalten.
Selbst verschuldeter Schimmel rechtfertigt keine Mietminderung
Wenn eine Wohnung nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand ist, erlauben sich viele Mieter, eine Mietminderung zu verlangen. Es wäre auch nicht gerecht, für eine Sache zu bezahlen, die so vertraglich nicht festgelegt wurde. Schimmelbefall kann schnell dazu führen, dass die Wohnung unbewohnbar wird. Da in erster Linie der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem vertragsmäßigen Zustand zu halten, liegt es an ihm festzustellen, woher die ernstzunehmende Beeinträchtigung kommt. Schimmel an Wänden und Decken kann ein großes gesundheitliches Risiko darstellen und muss daher umgehend beseitigt werden. Allergische Reaktionen, selbst Vergiftungen können eintreten.
Welche Höhe kann eine Mietminderung haben?
Erst muss geklärt sein, ob der Schimmelbefall eine Mietminderung überhaupt rechtfertigt und durchgesetzt werden kann. Dafür gibt es verschiedene Faktoren. Sind bauliche Mängel der Grund für die Feuchtigkeit und dadurch entstandener Schimmel, dann haftet der Vermieter und die Mietminderung ist gerechtfertigt, bis der Schaden behoben ist. Wie hoch die Mietminderung ist, hängt von der betroffenen Wohnfläche ab. Es gibt dazu leider keine verbindlichen Angaben, nach denen man sich richten kann. Auch verschiedene Gerichtsurteile weichen weit voneinander ab. So kann die Mietminderung bei 10 % mit einer betroffenen Fläche von 20 x 20 cm liegen bis zu über 90 %, wenn die ganze Wohnung einer gravierenden Durchfeuchtung unterliegt und von Schimmel betroffen ist.
Was, wenn der Mieter selbst den Schimmel zu verantworten hat?
Oft sind Mieter für den Schimmel in der Wohnung selbst verantwortlich. Besonders in Bad und Küche taucht dieses Problem immer wieder auf und ist auf falsches oder unzureichendes Lüften zurückzuführen. Unbenutzte Räume werden im Winter nicht geheizt oder schadhafte Fenster, die Kältebrücken bilden, werden nicht gemeldet. All das kann zur Feuchtigkeit und Schimmel führen, woran der Wohnungsnutzer zumindest eine Teilschuld trägt. In den genannten Fällen wird man vor Gericht eine Mietminderung nicht durchsetzen können.
Man darf als Mieter auch nicht einfach Miete einbehalten. Zuerst muss der Vermieter über den Missstand informiert werden, damit er Zeit hat, den Schaden kurzfristig zu beseitigen. Passiert innerhalb der angemessenen Frist nichts, dann darf die Miete gemindert werden.